Antrag der UWG-Fraktion erhielt Zustimmung

Am 05.12.2020 stellte die UWG Wenden den Antrag, die „Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Wenden“ zu ergänzen und der neuen Gesetzgebung anzupassen.

Insbesondere forderte die UWG, dass die zu leistenden Anliegerbeiträge bei Eckgrundstücken um 50% reduziert werden und die ausfallenden Kosten nicht zu Lasten der übrigen Beitragspflichtigen, sondern zu Lasten des Kommunalhaushaltes gehen.

(siehe hierzu: https://www.uwg-wenden.de/uwg-stellt-antrag-zur-reduzierung-der-beitragspflicht-bei-eckgrundstuecken/)

In der Ratssitzung am 03.02.2021 wurde der Tagesordnungspunkt auf Antrag von UWG Fraktionschef Thorsten Scheen abgesetzt.

Die Gemeindeverwaltung wurde beauftragt, eine Stellungnahme bezüglich der aktuellen rechtlichen Situation des § 8 a KAG einzuholen. Anschließend sollte dieses Thema in einer der nächsten Sitzungen des HFA erneut beraten werden.

Mit E-Mail vom 07.05.2021 beantragte die UWG-Fraktion, ihren Antrag vom 05.12.2020 (in Anlehnung an
eine gleichlautende Regelung in Drolshagen) um folgenden Punkt zu erweitern:

„In die Gemeindesatzung wird grundsätzlich die Möglichkeit der Stundung von Straßenausbaubeiträgen
auf Antrag, aber auch der Stundungszeitraum der Beiträge in Abhängigkeit von der Beitragshöhe aufgenommen (s. dazu KAG § 8 Absatz 2 bzw. KAG § 8a (FN 19) (6)).
Hier könnte man sich am Beschluss der Stadt Drolshagen orientieren (s. Siegener Zeitung vom
4.5.2021), der Folgendes vorsieht:

 bis zu 1000 € beträgt der Stundungszeitraum 1 Jahr
 von 1000 bis 2500 € beträgt der Stundungszeitraum bis zu 2 Jahre
 von 5000 bis 7500 € beträgt der Stundungszeitraum bis zu 4 Jahre
 von 7500 bis 10 000 € beträgt der Stundungszeitraum bis zu 5 Jahre
 von 10 000 bis 15 000 € beträgt der Stundungszeitraum bis zu 6 Jahre
 von 15 000 bis zu 20 000 € beträgt der Stundungszeitraum bis zu 7 Jahre
 von 20 000 bis zu 25 000 € beträgt der Stundungszeitraum bis zu 8 Jahre
 von 25 000 bis zu 30 000 € beträgt der Stundungszeitraum bis zu 9 Jahre
 von 30 000 bis zu 35 000 € beträgt der Stundungszeitraum bis zu 10 Jahre.

Der Haupt- und Finanzausschuss (HFA) traf sich nun am 21.06.2021, um u.a. über den UWG-Antrag zu beraten.

Als Grundlage der Beratung hatte die Verwaltung auch eine Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes, sowie des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen eingeholt.

Die UWG folgte der in der Sitzungsvorlage dargestellten Rechtsauffassung der Gemeindeverwaltung und sah ebenfalls Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer 50%-igen Beitragsermäßigung, da sich eine Eckgrundstücksermäßigung im Rahmen der durch das Vorteilsprinzip gemäß § 8 Abs. 6 KAG NRW gezogenen Grenze halten muss.

Daher änderte Thorsten Scheen den Antrag der UWG Wenden ab und beantragte stattdessen eine Beitragsermäßigung in Höhe von 30%.

Diese wurde zuvor von der Verwaltung als rechtskonform eingestuft.

Nach kurzer Beratung folgte der HFA diesem Antrag einstimmig. Ebenso wurde die o.a. Stundungsregelung entsprechend festgelegt.

Der Rat der Gemeinde Wenden bestätigte diesen Beschluss abschließend in seiner Sitzung am 23.06.2021.

Dies ist ein folgerichtiger und sinnvoller Schritt mit überschaubaren Folgen für den gemeindlichen Haushalt. Schließlich hatte die Verwaltung herausgearbeitet, dass der Haushalt bei einer entsprechenden Beitragsbefreiung in den Jahren 2011 bis 2016 durchschnittlich mit ca. 9.000 Euro im Jahr belastet worden wäre. Also eine durchaus vertretbare Belastung für den Haushalt, jedoch eine notwendige Entlastung der Beitragspflichtigen!

Die UWG Wenden bedankt sich auch bei den übrigen Fraktionen für die faire Diskussion und die letztlich erfolgte Zustimmung.

Eine Entscheidung im Sinne der Bürger*innen!